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Charité erhält vor Berliner Arbeitsgericht wegen Notdienstvereinbarung recht

Klare Regelungen für Streiktage

Das Arbeitsgericht Berlin hat die von der Charité beantragte Notdienstbesetzung vollumfänglich bestätigt. Damit gilt der beantragte Notdienst ab sofort. Mit der Entscheidung des Gerichts konnte ein Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der Patientinnen und Patienten an ihrer notwendigen Gesundheitsversorgung auf der einen Seite und dem Streikrecht der Mitarbeitenden auf der anderen Seite geschaffen werden.

Morgen und übermorgen wird die Charité planbare Behandlungen absagen und die OP-Kapazitäten einschränken, um den Beschäftigten den Streik im Rahmen der jetzt geklärten Notdienste zu ermöglichen – und bittet hierfür um das Verständnis der Betroffenen.

Das Anrufen des Arbeitsgerichts im Rahmen eines Eilverfahrens war nötig geworden, weil ver.di in die Kompetenz, das Recht und die Pflicht der Ärztinnen und Ärzte zur Einschätzung der Dringlichkeit einer konkreten Behandlung eingreifen wollte. Das war für die Charité nicht akzeptabel.

Die Notdienstbesetzung gibt allen Beteiligten Handlungssicherheit. Die Charité trägt als Universitätsmedizin eine besondere Verantwortung für die Patientinnen und Patienten und kann die notwendige medizinische Versorgung auch während eines Streiks nicht einstellen. Die Notdienstbesetzung schafft dabei Verlässlichkeit und Handlungssicherheit für das Unternehmen und die Streikenden, denn sie legt fest, welche fachlich geeigneten Mitarbeitenden in welchem Umfang eingesetzt werden müssen, damit unaufschiebbare medizinische, pflegerische und hygienische Leistungen sowie Leistungen der Daseinsvorsorge sichergestellt werden können. Auch bei einem weiteren Streik würde ebenfalls zunächst diese Notdienstvereinbarung gelten.

Kontakt

Markus Heggen
Leiter Geschäftsbereich Medien & Politik | Unternehmenssprecher
Charité – Universitätsmedizin Berlin
T: +49 30 450 570 400

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